JudikaturJustizRS0098660

RS0098660 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2010

Der OGH hat bei Prüfung der Vorgänge in der Hauptverhandlung vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles in der ihm vorliegenden Fassung auszugehen. Er kann jedoch gemäß § 6 StPNov 1877 Aufklärungen darüber einholen, ob diese Fassung den tatsächlichen Vorgängen entspricht.

Entscheidungen
17