RS0098660 – OGH Rechtssatz
RS0098660 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der OGH hat bei Prüfung der Vorgänge in der Hauptverhandlung vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles in der ihm vorliegenden Fassung auszugehen. Er kann jedoch gemäß § 6 StPNov 1877 Aufklärungen darüber einholen, ob diese Fassung den tatsächlichen Vorgängen entspricht.