JudikaturJustizRS0098657

RS0098657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1990

Die Begründung eines freisprechenden (hier: schöffengerichtlichen) Urteils mit Tatsachenfeststellungen, die sich inhaltlich als für einen Schuldspruch tragfähig erweisen, widerspricht eklatant der in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten fundamentalen Verpflichtung, in den Entscheidungsgründen anzugeben, aus welchem der in § 259 StPO angegebenen Gründen sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden hat. Ein derartig mangelhaftes (in Wahrheit nicht begründetes) Urteil stellt keine taugliche Grundlage für eine reformatorische Rechtsmittelentscheidung dar.