RS0098648 – OGH Rechtssatz
RS0098648 – OGH Rechtssatz
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Es bildet weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoß gegen das Tatkennzeichnungserfordernis des § 260 Z 1 StPO, wenn der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit und die Person des durch den Diebstahl Geschädigten (bisher) nicht geklärt werden konnte, soweit auch ohne diese Substantiierung die Tatbildlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens klar erkennbar und dieses als individuelles Ereignis voll abgegrenzt ist.