JudikaturJustizRS0098616

RS0098616 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2008

Nach der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO haben die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit (und deshalb zweckmäßigerweise deutlich voneinander abgesetzt) zu enthalten

1. die Tatsachen, die das Gericht als erwiesen (oder als nicht erwiesen) annimmt (Feststellungen),

2. die Gründe, warum das Gericht diese Tatsachen als erwiesen und andere Tatsachen, die behauptet wurden und für die Entscheidung von Bedeutung wären, nicht als erwiesen annimmt (Beweiswürdigung),

Entscheidungen
3