JudikaturJustizRS0098581

RS0098581 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2013

Die Bestimmungen der §§ 258 Abs 2, 270 Z 7 StPO verpflichten das Gericht nicht, sich bei der Würdigung der Aussage eines im Zuge der Hauptverhandlung von ihm persönlich vernommenen Zeugen mit allen im Verfahren hervorgekommenen für und wider die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Umständen im einzelnen auseinanderzusetzen. Denn gerade die nach dem heutigen Stande der Wissenschaften noch immer gegebenen Unmöglichkeit, alle für und wider die Glaubwürdigkeit eines Zeugen sprechenden Umstände, noch dazu, wenn das Gericht auf Grund unmittelbaren Eindruckes Gelegenheit hatte, sich ein persönliches Urteil über die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu bilden, bewußt voll zu erfassen und nach ihrem Gewicht logisch gegeneinander abzuwägen, hat den Sieg des modernen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung über die früher in Geltung gestandenen starren Beweisregeln herbeigeführt.

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