RS0098547 – OGH Rechtssatz
RS0098547 – OGH Rechtssatz
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Eine Beweisaufnahme ist nach dem Gesetz nur dann geboten, wenn daraus ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht derart ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist, daß hiedurch die mit der Beweisaufnahme möglicherweise verbundenen Nachteile, die insbesondere in einer der Wahrheitsfindung abträglichen Ausweitung des Prozeßstoffes und Verzögerung des Verfahrens liegen können, aufgewogen werden (SSt XXVIII/4, 11 Os 87/62).