JudikaturJustizRS0098393

RS0098393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1922

Die Unterlassung eines Einspruches gegen eine Anklageschrift, in der gemäß § 252/4 StPO die Verlesung von Protokollen beantragt wird, bedeutet keineswegs den Verlust des Rechtes des Angeklagten, die persönliche Ladung der Personen, deren Protokolle verlesen werden sollen, zu beantragen. Doch hat der Angeklagte diesfalls rechtzeitig Anträge zu stellen, widrigens sein Einverständnis mit der Verlesung anzunehmen ist.