JudikaturJustizRS0098329

RS0098329 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 2004

Eine trotz Wahrung der Vorschrift des § 221 Abs 1 StPO durch unabwendbare Umstände eingetretene Behinderung in der Vorbereitung der Angeklagten während der ihr gewährleisteten Vorbereitungsfrist kann niemals den Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO bilden, sondern nur im Falle der ungerechtfertigten Ablehnung eines sich darauf beziehenden Antrages durch das Erstgericht unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO geltend gemacht werden.

Entscheidungen
10