RS0098321 – OGH Rechtssatz
RS0098321 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
In der Verwertung einer rite verlesenen Aussage kann kein Mangel gefunden werden, der unter Berücksichtigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) und unter den Garantien eines fairen Verfahrens im Sinn des Art 6 MRK geeignet wäre, angesichts der Zulässigkeit einer solchen Beweisführung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in der Tatfrage aufkommen zu lassen.