JudikaturJustizRS0098307

RS0098307 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1996

Hat das Gericht mit einer schlüssigen und zureichenden Begründung die Tatsachen festgestellt, die einen logischen Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten rechtfertigen, dann stellt sich die Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" als im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Entscheidungen
7