JudikaturJustizRS0098298

RS0098298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 1994

Eine nur durch die Raumverhältnisse erzwungene und zur Handhabung der Ordnung erforderliche Beschränkung des Zutrittes zur Hauptverhandlung ist insofern zulässig (Abweisung einer aus etwa dreißig Personen bestehenden Schulklasse).

Entscheidungen
2