JudikaturJustizRS0098292

RS0098292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 1994

Der eine Eingang, durch den die Vorführung der Angeklagten erfolgte, war wohl aus Sicherheitsgründen versperrt, jedoch blieb der andere ständig unversperrt, worauf durch ein an der verschlossenen Saaltüre angebrachtes Plakat auch hingewiesen wurde. Diese (aus Sicherheitsgründen erfolgte) bloße Beschränkung der Zutrittsmöglichkeiten in den Verhandlungssaal auf einen von mehreren Eingängen stellt aber keine Maßnahme des Gerichtes dar, die einem unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 4 (§ 228) StPO stehenden tatsächlichen Ausschluß der Öffentlichkeit gleichkommt.