JudikaturJustizRS0098286

RS0098286 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2021

Zweck der Vorschrift des § 250 StPO ist es, eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten zu verhindern, dem es anderenfalls unmöglich wäre, die ihn belastenden Momente zu erfahren und zu widerlegen.

Entscheidungen
9