JudikaturJustizRS0098258

RS0098258 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2016

Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO, wenn ein Schöffe nicht vereidigt oder dahin beeinflußt wird, daß er seine Stimme nicht auf Grund der in der Verhandlung dargebotenen Beweismittel und seiner darauf gegründeten Überzeugung abgibt; nicht aber allein schon dadurch, daß er entgegen seinem Eid mit jemandem Außenstehenden über die Sache sprach.

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