Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen. Den Berufungen der Angeklagten Franz Ludwig A, Sigmund Eduard G, Manfred G, Johann H, Helmuth E und Anton Leopold F wird dahin Folge gegeben, daß die über die genannten Angeklagten verhängten Strafen bzw Zusatzstrafen wie folgt herabgesetzt werden: a) be…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden ua die Angeklagten Karl B, Viktor Wolfgang C, Paul D, Helmuth E und Anton Leopold F wie folgt schuldig erkannt: Karl B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 2, A…
Rechtliche Beurteilung Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl B: Dieser Angeklagte stützt seine Beschwerde auf die Z 1, 4 und 10 des § 281 Abs 1 StPO. Die beiden erstgenannten Nichtigkeitsgründe sieht er dadurch verwirklicht, daß beide Schöffen befangen gewesen seien, weil sie während der (vom 13. bis zum 24. Okt…