JudikaturJustizRS0098257

RS0098257 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2021

Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 250 StPO vermag die Entscheidung dann nicht zum Nachteil des betroffenen Angeklagten zu beeinflussen, wenn dieser von dem in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten nicht belastet worden ist (RZ 1937,358 und RZ 1937,440).

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