JudikaturJustizRS0098237

RS0098237 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 1972

Die Anordnung des Gerichtes, wonach einem gemeingefährlichen Angeklagten nur für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, nicht aber für die übrige Dauer der Hauptverhandlung die Fesseln abgenommen werden, ist zwar ein Verstoß gegen den § 239 StPO, macht aber das Urteil nicht nichtig.