JudikaturJustizRS0098219

RS0098219 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2011

Einwendungen gegen einen Sachverständigen, der im Strafverfahren ein Gutachten über das nämliche Thema wie in einem zuvor im Auftrag einer am Verfahrensausgang interessierten Person abgegebenen Privatgutachten erstatten soll, sind erheblich im Sinn der §§ 120, 248 Abs 1 StPO. Die Abweisung solcher zeitgerecht in der Hauptverhandlung deponierter Einwendungen begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO.

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5