RS0098216 – OGH Rechtssatz
RS0098216 – OGH Rechtssatz
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Die (nicht in Form von Einwendungen gemäß § 120 StPO konkretisierte) Weigerung des Beschuldigten, bei der Erstellung eines (psychiatrischen) Gutachtens durch Gestattung der Untersuchung mitzuwirken, schließt eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO aus.