JudikaturJustizRS0098216

RS0098216 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 1977

Die (nicht in Form von Einwendungen gemäß § 120 StPO konkretisierte) Weigerung des Beschuldigten, bei der Erstellung eines (psychiatrischen) Gutachtens durch Gestattung der Untersuchung mitzuwirken, schließt eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO aus.