JudikaturJustizRS0098201

RS0098201 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1995

Es trifft zwar zu, daß ein noch nicht vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme nicht zugegen sein soll (§ 248 Abs 1 StPO), jedoch bedeutet dieser - gemäß § 241 Abs 1 StPO übrigens zugunsten der Privatankläger und Privatbeteiligten erheblich gelockerte - Grundsatz keineswegs ein Vernehmungsverbot, falls die Ordnungsvorschrift unbeachtet bleibt oder aber - wie hier - gar nicht eingehalten werden kann, weil die Vernehmung erst beschlossen wird, nachdem sich der Zeuge rechtens als Zuhörer im Verhandlungssaal aufgehalten hat. Durch die gesetzlich zulässige Vernehmung solcher Zeugen wird weder ein Verfahrensgesetz, noch ein Verfahrensgrundsatz beeinträchtigt.