RS0098027 – OGH Rechtssatz
RS0098027 – OGH Rechtssatz
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Steht dem Aufklärungsinteresse in dem Strafverfahren, in welchen die Zeugenaussage abgelegt werden soll, ein (zumindest) gleichgewichtiges Interesse des Zeugen an der Verweigerung der Aussage gegenüber, muß die gemäß § 153 Abs 1 StPO gebotene Interessenabwägung zugunsten des Zeugen ausschlagen, ohne daß diesbezüglich für ein Ermessen des Gerichtes im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 153 Abs 1 am Ende StPO Raum bleibt.