JudikaturJustizRS0098027

RS0098027 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 1992

Steht dem Aufklärungsinteresse in dem Strafverfahren, in welchen die Zeugenaussage abgelegt werden soll, ein (zumindest) gleichgewichtiges Interesse des Zeugen an der Verweigerung der Aussage gegenüber, muß die gemäß § 153 Abs 1 StPO gebotene Interessenabwägung zugunsten des Zeugen ausschlagen, ohne daß diesbezüglich für ein Ermessen des Gerichtes im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 153 Abs 1 am Ende StPO Raum bleibt.