JudikaturJustizRS0098024

RS0098024 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 1992

Der OGH hat bereits in KH 4580 auf eine Interessenabwägung abgestellt und ausgesprochen, daß der Zeuge nur dann zur Aussage verhalten werden darf, wenn die Wichtigkeit des Gegenstandes seiner Vernehmung das ihm im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage drohende Übel überragt, sein Interesse sich daher dem Interesse an der Aufklärung des Verfahrensgegenstandes unterordnen muß.