JudikaturJustizRS0098010

RS0098010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1990

Die Bedeutung der aus einem der in § 153 Abs 1 StPO genannten Gründe verweigerten Aussage, welche das Gericht berechtigt, den Zeugen dennoch zur Aussage zu verhalten, orientiert sich am Gegenstand der Untersuchung bzw in der Hauptverhandlung am Anklagevorwurf, ohne daß in diesem Zeitpunkt (schon) Erwägungen über den späteren Beweiswert und die Beweiskraft der abzulegenden Zeugenaussage angestellt werden könnten, weil alle Beweise erst bei der Urteilsfällung sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen sind (§ 258 StPO).