JudikaturJustizRS0098004

RS0098004 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1986

Eine im Ausland befindliche Person, gegen die im Ausland wegen der gleichen Tat, die Gegenstand des inländischen Strafverfahrens ist, in dem sie aber durch Ausscheidung des Verfahrens Beschuldigte ist, ein Strafverfahren anhängig ist, kann, nachdem sie es abgelehnt hat, in Österreich vor Gericht zu erscheinen und in dieser Sache eine Aussage zu machen, auch im Rechtshilfeweg nicht zu Angaben in dieser Sache verhalten werden. Ein darauf gerichteter Antrag des im Inland verfolgten Mittäters ist daher unter Berufung auf den § 203 StPO abzuweisen.