JudikaturJustizRS0098000

RS0098000 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1990

Ist dem Zeugen die Begünstigung des § 153 StPO verweigert worden, so können die Prozeßparteien hieraus keinen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 4 StPO ableiten.

Entscheidungen
5