Spruch 'Der Angeklagte Heinz A wird für die ihm nach den unberührt bleibenden Teilen des Schuldspruches weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB und unter Bedachtnahme auf die §§ 28 und 29 StGB sowie auf § 11 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren v…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. März 1963 geborene, zu den Tatzeiten noch jugendliche, Angeklagte Heinz A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, erster und zweiter Deliktsfall, 15 StGB (Punkt A des Schuldspruches), des…
Rechtliche Beurteilung Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO. In den Punkten C und D des Schuldspruches liegt dem Angeklagten zur Last, am 28. Februar 1981 während der Untersuchungshaft die Justizwachebeamten Alois B und Helmut C, die im Begriffe waren, ihn abzusondern, mit Gewalt, nämlich durch einen Faustschlag…