RS0097957 – OGH Rechtssatz
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In der Hauptverhandlung können vom Angeklagten verschiedene Personen, abgesehen von Sachverständigen, nur als Zeugen vernommen werden; die von diesen Personen in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen sind als Zeugenaussagen anzusehen, auch wenn der falsch aussagende Zeuge selbst der Tat verdächtigt ist.