JudikaturJustizRS0097957

RS0097957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 1990

In der Hauptverhandlung können vom Angeklagten verschiedene Personen, abgesehen von Sachverständigen, nur als Zeugen vernommen werden; die von diesen Personen in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen sind als Zeugenaussagen anzusehen, auch wenn der falsch aussagende Zeuge selbst der Tat verdächtigt ist.

Entscheidungen
23