JudikaturJustizRS0097914

RS0097914 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2006

Bezüglich eines Angeklagten, dessen Verhandlungsfähigkeit nicht außer Zweifel steht, darf - vor Behebung dieser Zweifel - eine Hauptverhandlung nicht angeordnet werden bzw ist die etwa trotzdem angeordnete Hauptverhandlung zu vertagen.

Entscheidungen
8