JudikaturJustizRS0097904

RS0097904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1975

Die neuerliche Begehung strafbarer Handlungen nach einer Enthaftung gegen Gelöbnis kann wohl den Haftgrund nach dem § 175 Abs 1 Z 4 StPO herbeiführen, stellt aber für sich allein noch keinen Gelöbnisbruch dar, sofern diese neuerlichen Straftaten nicht das Ziel verfolgten, die früheren strafbaren Handlungen zu verschleiern oder die sonst gegen den Täter wegen dieser bereits eingeleiteten Verfolgung zu verhindern oder zu erschweren, weshalb auch die allfällige neuerliche Haft gemäß den §§ 55 a bzw 266 a StG anzurechnen ist.