JudikaturJustizRS0097826

RS0097826 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1979

In den im Abs 3 des § 188 StPO genannten Fällen hat der Anstaltsleiter eine Äußerung des Untersuchungsrichters einzuholen, in anderen Fällen kann er eine Äußerung einholen.