RS0097812 – OGH Rechtssatz
RS0097812 – OGH Rechtssatz
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Wurde rechtsirrtümlich Diebstahl anstatt Veruntreuung angenommen, so gereicht dieser Subsumtionsirrtum dem Angeklagten zum Nachteil, weil Diebstahl gegenüber Veruntreuung schon wegen der Qualifikationsbestimmung des § 176 I lit b StG die schwerer strafbare Handlung darstellt.