JudikaturJustizRS0097812

RS0097812 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 1974

Wurde rechtsirrtümlich Diebstahl anstatt Veruntreuung angenommen, so gereicht dieser Subsumtionsirrtum dem Angeklagten zum Nachteil, weil Diebstahl gegenüber Veruntreuung schon wegen der Qualifikationsbestimmung des § 176 I lit b StG die schwerer strafbare Handlung darstellt.