Rechtliche Beurteilung Der Nichtigkeitsgrund nach der Z. 1 des § 281 Abs. 1 StPO. liegt allein schon deshalb nicht vor, weil die am Beginn der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 15.November 1977 (Band IV, S. 41) an die Stelle des nach § 2 Abs. 1 Z. 9 des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes ausgeschlossenen Hauptschöff…