JudikaturJustizRS0097796

RS0097796 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1990

Die Verpflichtung der Sachverständigen, über das "Ergebnis ihrer Beobachtungen" Bericht zu erstatten (vgl § 134 Abs 2 StPO), bezieht sich auf alle bei der Befundaufnahme wahrgenommenen Tatsachen, und zwar auch insoweit, als der dem Gericht mitgeteilte "Befund" seinerseits bereits - in bezug auf den Gegenstand des Gutachtens für sich allein noch nichts aussagende, bei dessen Erstellung aber doch als Prämissen dienende - Schlußfolgerungen enthält.