JudikaturJustizRS0097766

RS0097766 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1990

Die Vornahme solcher Alkoholtoleranz-Tests, bei denen die Prüfung der Alkoholverträglichkeit des Angeklagten bis an die Grenze der Volltrunkenheit führen sollte, ist für Zwecke des Strafverfahrens unzulässig, weil solcherart die Gefahr einer Aufhebung der freien Willensbildung des Probanden und von ihm nicht mehr kontrollierbarer Verhaltensweisen im Zuge der Befundaufnahme bestünde, was mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht zu vereinbaren wäre.

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2