JudikaturJustizRS0097706

RS0097706 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1997

Die Psychiatrierung eines Zeugen, die grundsätzlich nur unter denselben Voraussetzungen wie die des Beschuldigten in Betracht kommt, setzt voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnistreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und somit ihrem Gewicht und ihrer Artung nach den im § 2 lit a bis c des Strafgesetzes erfaßten Geistesstörungen gleichkommen; bloße Charakteranomalien können in der Regel noch keinen Anlaß für eine Psychiatrierung abgeben.

Entscheidungen
14