RS0097704 – OGH Rechtssatz
RS0097704 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei der Untersuchungshaft sind - im Unterschied zur Strafhaft - Beschränkungen der Lebensführung für den Häftling nicht Zweck, sondern Nebeneffekt der Haft. Nicht jede Vergünstigung für einen Untersuchungshäftling, die nicht in den Dienstvorschriften gedeckt ist, ist daher Amtsmißbrauch (hier Überlassung von Lebensmitteln, Rauchwaren, Kosmetika und dergleichen nicht übermäßiger Menge an U-Häftling durch JWB).