RS0097693 – OGH Rechtssatz
RS0097693 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
"Teilgenommen" ist zwar im weitesten Sinn zu verstehen, doch muß zumindest der konkrete Verdacht einer strafrechtlich zu beurteilenden Teilnahme (Mitwirkung) des Zeugen an der Tat bestehen; bloß disziplinäre Verantwortlichkeit (oder bloße Vorteilszuwendung) des Zeugen reicht für die "Teilnahme" an der Tat des Angeklagten nicht aus.