JudikaturJustizRS0097641

RS0097641 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

Die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten ist nur dann geboten, wenn das Beweisverfahren objektive Momente ergeben hat, die Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit hervorrufen können.

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99