JudikaturJustizRS0097618

RS0097618 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1970

Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen dargelegt, daß die durch den § 202 StPO jedem einer Straftat Beschuldigten eingeräumte Möglichkeit, straflos - soweit nicht der § 45 StG zur Anwendung kommt - vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, keineswegs einen Freibrief dafür ausstellt, zur Unterstützung einer leugnenden Verantwortung weitere strafbare Handlungen zu begehen (vgl SSt XXXV/44) - (hier Beihilfe durch Beschuldigten zum Amtsmißbrauch des Vorgesetzten, der bei Anzeigeerstattung gemäß § 84 StPO unwahre Angaben macht, um Beschuldigten zu schonen.