RS0097599 – OGH Rechtssatz
RS0097599 – OGH Rechtssatz
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Die Tatsache, daß anläßlich der Vernehmung eines Zeugen durch die Gendarmerie (den UR) kein "geprüfter" Dolmetsch beigezogen wurde, unterliegt der Beweiswürdigung bei Verlesung und Verwertung der diesbezüglichen Protokolle.