JudikaturJustizRS0097593

RS0097593 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1982

Nach dem Gesetz (§§ 201, 239 StPO) hat der Angeklagte Anspruch auf Vorlage der Beweismittel selbst, bei Urkunden also deren Originale, zum Zwecke ihrer Anerkennung auch in bezug auf Echtheit. Es sind jedoch Fallgestaltungen denkbar, in denen das Gericht seiner Pflicht zur Beweismittelvorlage schon durch die Vorlegung von Abschriften oder Ablichtungen in einer die Verteidigung des Angeklagten sichernden Weise entspricht.