JudikaturJustizRS0097578

RS0097578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 1990

In der forensischen Praxis keineswegs ungewöhnliche und oftmals als gezieltes Handeln nach einer bestimmten Interessenlage erkennbare Abweichungen der Einlassungen eines Angeklagten von früheren Angaben sind nicht geeignet, den Geisteszustand des Betreffenden in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich dabei vielmehr ausschließlich um einen Umstand, der zwar gegen die Glaubwürdigkeit oder Verläßlichkeit der jeweiligen Bekundungen im gegebenen Einzelfall sprechen kann und der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht unterliegt, einer entscheidungsdienlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen aber nicht zugänglich ist (vgl EvBl 1975/120).