RS0097551 – OGH Rechtssatz
RS0097551 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Vernehmung von Zeugen im Rechtshilfeweg im Ausland ohne Beisein eines Verteidigers und Verlesung der hierüber aufgenommenen Protokolle in der Hauptverhandlung nach §§ 302, 252 Abs 1 Z 1 StPO.