JudikaturJustizRS0097544

RS0097544 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Mai 1961

Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und der sodann ergehende Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 109 StPO haben zur Folge, daß alle Wirkungen der Verurteilung wegfallen und der zu Unrecht Verurteilte nunmehr so anzusehen ist, als ob er die Verurteilung nie erlitten hätte (Arb 6332; 1 Ob 60/56).