RS0097544 – OGH Rechtssatz
RS0097544 – OGH Rechtssatz
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Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und der sodann ergehende Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 109 StPO haben zur Folge, daß alle Wirkungen der Verurteilung wegfallen und der zu Unrecht Verurteilte nunmehr so anzusehen ist, als ob er die Verurteilung nie erlitten hätte (Arb 6332; 1 Ob 60/56).