JudikaturJustizRS0097514

RS0097514 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2005

Die Verlesung der schriftlichen Aufzeichnung des Inhaltes eines Fernmeldeverkehrs (§ 149 a StPO) des Angeklagten mit einem Zeugen, der vom Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO Gebrauch macht, verletzt nicht das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO, weil ein solches Privatgespräch nicht einer Aussage des Zeugen vor Gericht oder gegenüber anderen Behördenorganen (§ 252 Abs 1 StPO) gleichzusetzen ist.

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