RS0097489 – OGH Rechtssatz
RS0097489 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Leichenbeschau und Leicheneröffnung werden im Regelfall in Form eines kombinierten Augenscheines durchgeführt. Von einem solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn die Sachverständigen vom Richter zur Ergänzung seiner Untersuchungen und Wahrnehmungen beigezogen werden und aus diesem Anlaß Befund und Gutachten erstatten.