JudikaturJustizRS0097489

RS0097489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1973

Leichenbeschau und Leicheneröffnung werden im Regelfall in Form eines kombinierten Augenscheines durchgeführt. Von einem solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn die Sachverständigen vom Richter zur Ergänzung seiner Untersuchungen und Wahrnehmungen beigezogen werden und aus diesem Anlaß Befund und Gutachten erstatten.