JudikaturJustizRS0097482

RS0097482 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2012

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit dem § 152 StPO ist - unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO - nur dann gegeben, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird; seine ungerechtfertigte Entschlagung hingegen kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 und Abs 3 StPO erfolgreich bekämpft werden.

Entscheidungen
10