RS0097346 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Zweck der Hausdurchsuchung ist - ua - die Auffindung und Sicherung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel, die Herbeischaffung von Gegenständen, welche Beweis über den Täter oder über die Tat geben können, oder um Spuren von der Tat oder dem Täter aufzufinden.