JudikaturJustizRS0097298

RS0097298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 1984

Mit den Worten "bei Gericht anhängig" wird nicht schon der Zeitpunkt des Einlangens der Sache bei Gericht erfaßt, sondern (erst) jener Verfahrensabschnitt bezeichnet, von dem an ein richterlicher Wille zur (strafrechtlichen) Verfolgung (§ 58 Abs 3 Z 1 StGB) einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung tritt.

Entscheidungen
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