RS0097242 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwesenheit und Mitwirkung bei der Vorbereitung des Gutachtens eines Sachverständigen (Ausschluß der Parteiöffentlichkeit bei der Vorbereitung des Sachverständigengutachtens).