RS0097234 – OGH Rechtssatz
RS0097234 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1) Es ist nicht notwendig, daß der Urteilsspruch die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat erschöpfend umschreibt und insbesondere zum Ausdruck bringt, wie das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten zu dem ihm angelasteten Erfolg geführt hat.
2) Der Befund eines Sachverständigen muß nicht auf Grund eines gerichtlichen Augenscheines erstellt werden.