JudikaturJustizRS0097234

RS0097234 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 1972

1) Es ist nicht notwendig, daß der Urteilsspruch die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat erschöpfend umschreibt und insbesondere zum Ausdruck bringt, wie das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten zu dem ihm angelasteten Erfolg geführt hat.

2) Der Befund eines Sachverständigen muß nicht auf Grund eines gerichtlichen Augenscheines erstellt werden.